Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Waffengesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 46
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke
§ 46.Paragraph 46,
Dieses Bundesgesetz gilt nicht
für die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken und mit diesen zusammenhängenden Tätigkeiten im Rahmen des Bühnenbetriebs oder einer Filmproduktion, soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind;
für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition
durch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und
durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften
zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind.
Im RIS seit
22.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR40211507