Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Waffengesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Bestimmung von Schußwaffen
§ 44.Paragraph 44,
Die Behörde stellt auf Antrag fest, welcher Kategorie eine bestimmte Schußwaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (§ 45) auf sie anzuwenden sind. Die Behörde stellt auf Antrag fest, welcher Kategorie eine bestimmte Schußwaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (Paragraph 45,) auf sie anzuwenden sind. Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung. Die Behörde hat dem Bundesminister für Inneres eine Abschrift des rechtskräftigen Bescheides zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres sowie der Bundesminister für Landesverteidigung sind ermächtigt, die Ergebnisse der aufgrund dieser Bestimmung geführten Verfahren im Internet zu veröffentlichen.
Im RIS seit
22.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR40211506