Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 42b

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42b

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Deaktivierung von Schusswaffen oder Kriegsmaterial

Paragraph 42 b,
  1. Absatz einsSchusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial gemäß Paragraph eins, Art. römisch eins Ziffer eins, Litera a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, anzusehenden Schusswaffen sowie Läufe und Verschlüsse gemäß Paragraph eins, Art. römisch eins Ziffer eins, Litera c, dieser Verordnung sind deaktiviert, wenn
    1. Ziffer eins
      alle wesentlichen Bestandteile dieser Gegenstände irreversibel unbrauchbar sind und nicht mehr entfernt oder ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die jeweils eine Wiederverwendbarkeit als Waffe ermöglicht, und
    2. Ziffer 2
      diese Gegenstände als deaktiviert gekennzeichnet sind.
  2. Absatz 2Soweit dem nicht unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, sind durch Verordnung die technischen Anforderungen und Spezifikationen der Maßnahmen festzulegen, die die jeweilige Wiederverwendbarkeit von Gegenständen gemäß Absatz eins, ausschließen, sowie die Art und Form der Kennzeichnung als deaktivierter Gegenstand. Die Erlassung dieser Verordnung obliegt hinsichtlich des Kriegsmaterials dem Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der anderen Schusswaffen dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.
  3. Absatz 3Im Bundesgebiet niedergelassene Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Waffengewerbes gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, berechtigt sind, sind auf Antrag zu ermächtigen, Schusswaffen und, sofern sie auch über die Berechtigung gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GewO 1994 verfügen, auch Schusswaffen, Läufe und Verschlüsse, die jeweils Kriegsmaterial sind, als deaktiviert zu kennzeichnen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hiefür vorliegen. Die Ermächtigung obliegt hinsichtlich des Kriegsmaterials dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich der anderen Schusswaffen dem Bundesminister für Inneres. Eine Ermächtigung des Bundesministers für Landesverteidigung gilt auch als Ermächtigung des Bundesministers für Inneres. Hinsichtlich ehemaligen Heeresgutes kann diese Kennzeichnung auch durch besonders geschulte Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung erfolgen.
  4. Absatz 4Gemäß Absatz 3, ermächtigte Gewerbetreibende sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hinsichtlich der Deaktivierung von Schusswaffen oder Kriegsmaterial an die Weisungen des jeweils zuständigen Bundesministers gebunden. Ermächtigte Gewerbetreibende sind verpflichtet, dem jeweils zuständigen Bundesminister unverzüglich die Endigung oder das Ruhen oder die Zurücklegung oder die Entziehung der Gewerbeberechtigung bekannt zu geben.
  5. Absatz 5Der jeweils zuständige Bundesminister hat die Ermächtigung gemäß Absatz 3, durch Bescheid zu entziehen, wenn,
    1. Ziffer eins
      nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ermächtigung rechtfertigen, oder
    2. Ziffer 2
      der Gewerbetreibende trotz Abmahnung Weisungen nicht befolgt oder
    3. Ziffer 3
      der Gewerbetreibende von seiner Ermächtigung auf andere Weise nicht rechtskonform Gebrauch macht.
    Über eine erfolgte Entziehung sind die gemäß Paragraph 333, GewO 1994 zuständige Gewerbebehörde und der jeweils andere Bundesminister zu verständigen.
  6. Absatz 6Die gemäß Absatz 3, ermächtigten Gewerbetreibenden haben binnen sechs Wochen ab Kennzeichnung diese der gemäß Paragraph 48, Absatz 3, zuständigen Waffenbehörde und, soweit es sich um Kriegsmaterial handelt, auch dem Bundesminister für Landesverteidigung zu melden. Diese Meldung hat Namen und Anschrift des Besitzers, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer sowie das Datum der Kennzeichnung zu umfassen.
  7. Absatz 7Ermächtigten Gewerbetreibenden gebührt vom Besitzer des gekennzeichneten Gegenstandes für ihre Tätigkeit gemäß Absatz 3, ein angemessenes Entgelt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40211504

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