Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Waffengesetz 1996 § 42a

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42a

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Vernichten von Waffen oder Kriegsmaterial

Paragraph 42 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Landesverteidigung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, welche Arten von Kriegsmaterial oder sonstige Waffen des Bundesheeres, die von diesem nicht mehr benötigt werden,
    1. Ziffer eins
      im Hinblick auf völkerrechtliche Verpflichtungen, außenpolitische Interessen oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit jedenfalls zu vernichten sind oder,
    2. Ziffer 2
      sofern diese nicht unter Ziffer eins, fallen, im Interesse der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung vorrangig verwertet werden können. Ist eine Verwertung nicht möglich oder zweckmäßig, hat eine Vernichtung zu erfolgen.
  2. Absatz 2Waffen und Kriegsmaterial, dessen Eigentum nach diesem Bundesgesetz auf den Bund übergegangen ist und die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder in sonstiger Fachtätigkeit von Interesse sind, können vorerst den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen oder Sammlungen zur Verfügung gestellt werden; anschließend sind sie einer öffentlichen Versteigerung zuzuführen. Ist eine öffentliche Versteigerung nicht möglich oder zweckmäßig, hat eine Vernichtung gemäß Absatz 3, zu erfolgen.
  3. Absatz 3Durch Verordnung gemäß Absatz eins, bestimmtes Kriegsmaterial und sonstige Waffen des Bundesheeres sowie Waffen und Kriegsmaterial gemäß Absatz 2,, das nicht staatlichen Einrichtungen oder Sammlungen zur Verfügung gestellt oder öffentlich versteigert wurde, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu vernichten.

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40211503

Navigation im Suchergebnis