Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 42

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Finden von Waffen oder Kriegsmaterial

Paragraph 42,
  1. Absatz einsBestimmungen anderer Bundesgesetze über das Finden sind auf das Finden von Waffen oder Kriegsmaterial nur insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
  2. Absatz 2Wer Schußwaffen oder verbotene Waffen findet, bei denen es sich nicht um Kriegsmaterial handelt, hat dies unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und ihr den Fund abzuliefern. Der Besitz der gefundenen Waffe ist innerhalb dieser Frist ohne behördliche Bewilligung erlaubt.
  3. Absatz 3Läßt sich der Verlustträger einer Waffe gemäß Absatz 2, nicht ermitteln,
    1. Ziffer eins
      so darf die Behörde auch nach Ablauf der im Paragraph 395, ABGB vorgesehenen Jahresfrist die Waffe dem Finder oder einer von diesem namhaft gemachten Person nur dann überlassen, wenn diese zu ihrem Besitz berechtigt sind; verlässlichen Findern, die EWR-Bürger sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, hat die Behörde auf Antrag für diese Art von Waffe eine entsprechende Waffenbesitzkarte auszustellen oder zu erweitern;
    2. Ziffer 2
      so hat die Behörde, falls der Finder die Waffe nicht besitzen darf und keine andere Verfügung getroffen hat, diese der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen und den Erlös dem Finder auszufolgen.
  4. Absatz 4Wer wahrnimmt, dass sich Kriegsmaterial offenbar in niemandes Obhut befindet, hat dies ohne unnötigen Aufschub einer Sicherheits- oder Militärdienststelle zu melden. Die auf Grund der Meldung einschreitenden Organe sind ermächtigt, den Gegenstand vorläufig sicherzustellen. In diesem Fall sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes darüber hinaus ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, so lange nicht die zuständige Behörde gemäß Absatz 5 und 5a die allenfalls notwendigen weiteren Sicherungsmaßnahmen setzt. Dabei gilt Paragraph 50, SPG.
  5. Absatz 5Die Sicherung, der Transport, die Verwahrung und die allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial obliegen dem Bundesminister für Landesverteidigung, sofern nicht eine Sicherstellung und Beschlagnahmung nach der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, erfolgt. Der Bund haftet für Schäden, die Dritten bei der Sicherung oder Vernichtung dieses Kriegsmaterials entstehen, bis zu einer Höhe von 72 600 Euro; auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988,, anzuwenden.
  6. Absatz 5 aBesteht im Zusammenhang mit der Sicherung oder der Vernichtung von Kriegsmaterial gemäß Absatz 5, eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen, so hat die Behörde mittels Verordnung den Gefahrenbereich entsprechend der Gefährdungseinschätzung des fachkundigen Organs des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport festzulegen, dessen Verlassen anzuordnen und dessen Betreten zu untersagen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen. Zu diesen Zwecken dürfen sie Grundstücke und Räume betreten. Paragraph 50, SPG gilt.
  7. Absatz 5 bVerordnungen gemäß Absatz 5 a, sind in geeigneter Weise, wie etwa mittels Durchsage kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gebracht wird. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald keine Gefahr mehr besteht.
  8. Absatz 6Organe, die gemäß Absatz 5, einschreiten, dürfen zu den dort genannten Zwecken Grundstücke und Räume betreten. Dabei gelten Paragraph 50, SPG und Paragraph 16, Militärbefugnisgesetz (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,.
  9. Absatz 7War das verbliebene Kriegsmaterial nicht zu vernichten und keinem Berechtigten auszufolgen, so geht es nach Ablauf von drei Jahren ab der Sicherstellung in das Eigentum des Bundes über.
  10. Absatz 8Den Finder von Schusswaffen der Kategorien C trifft die Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, mit dem Erwerb des Eigentums (Paragraph 395, ABGB).

Schlagworte

Sicherheitsdienststelle

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40211770

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P42/NOR40211770

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