Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Finden von Waffen oder Kriegsmaterial

Paragraph 42,
  1. Absatz einsBestimmungen anderer Bundesgesetze über das Finden sind auf das Finden von Waffen oder Kriegsmaterial nur insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
  2. Absatz 2Wer Schußwaffen oder verbotene Waffen findet, bei denen es sich nicht um Kriegsmaterial handelt, hat dies unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und ihr den Fund abzuliefern. Der Besitz der gefundenen Waffe ist innerhalb dieser Frist ohne behördliche Bewilligung erlaubt.
  3. Absatz 3Läßt sich der Verlustträger einer Waffe gemäß Absatz 2, nicht ermitteln,
    1. Ziffer eins
      so darf die Behörde auch nach Ablauf der im Paragraph 392, ABGB vorgesehenen Jahresfrist die Waffe dem Finder oder einer von diesem namhaft gemachten Person nur dann überlassen, wenn diese zu ihrem Besitz berechtigt sind;
    2. Ziffer 2
      so hat die Behörde, falls der Finder die Waffe nicht besitzen darf und keine andere Verfügung getroffen hat, diese der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen und den Erlös dem Finder auszufolgen.
  4. Absatz 4Wer wahrnimmt, daß sich Kriegsmaterial offenbar in niemandes Obhut befindet, hat dies ohne unnötigen Aufschub einer Sicherheits- oder Militärdienststelle zu melden, die die unverzügliche Sicherstellung der Gegenstände durch die Behörde zu veranlassen hat.
  5. Absatz 5Handelt es sich bei gemäß Absatz 4, sichergestellten Gegenständen um sprengkräftige Kriegsrelikte, die aus der Zeit vor dem Jahre 1955 stammen, oder stehen die Gegenstände im Zusammenhang mit einer gerichtlich strafbaren Handlung, so obliegt die weitere Sicherung und allfällige Vernichtung dem Bundesminister für Inneres, in allen übrigen Fällen dem Bundesminister für Landesverteidigung. Der Bund haftet für Schäden, die Dritten bei der Sicherung oder Vernichtung dieses Kriegsmaterials entstehen; auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988,, anzuwenden.
  6. Absatz 6Organe, die gemäß Absatz 5, einschreiten, dürfen zu den dort genannten Zwecken Grundstücke und Räume betreten. Paragraph 50, SPG gilt.
  7. Absatz 7War das verbliebene Kriegsmaterial nicht zu vernichten und keinem Berechtigten auszufolgen, so geht es nach Ablauf von drei Jahren ab der Sicherstellung in das Eigentum des Bundes über.
  8. Absatz 8Den Finder meldepflichtiger Waffen trifft die Meldepflicht gemäß Paragraph 30, Absatz eins, mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes (Paragraph 392, ABGB).

Schlagworte

Sicherheitsdienststelle

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR12066079

Alte Dokumentnummer

N4199744658L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P42/NOR12066079

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