Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Waffengesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41b
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Verdächtige Transaktionen
§ 41b.Paragraph 41 b,
Gewerbetreibende gemäß § 47 Abs. 2 haben der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde unverzüglich sämtliche verdächtigen Umstände zu melden, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die zu erwerbende Munition im Zuge der Begehung von strafbaren Handlungen verwendet werden könnte. Gewerbetreibende gemäß Paragraph 47, Absatz 2, haben der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde unverzüglich sämtliche verdächtigen Umstände zu melden, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die zu erwerbende Munition im Zuge der Begehung von strafbaren Handlungen verwendet werden könnte.
Im RIS seit
22.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR40211518