Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 41

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

7. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schußwaffen

Paragraph 41,
  1. Absatz einsWer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
  2. Absatz 2Sofern die gemäß Absatz eins, bekanntgegebenen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Zahl der verwahrten Waffen oder die Menge der verwahrten Munition nicht ausreichen, hat die Behörde die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei ist eine angemessene Frist vorzusehen, innerhalb der die Sicherungsmaßnahmen zu verwirklichen sind.
  3. Absatz 3Werden die gemäß Absatz 2, vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nicht fristgerecht gesetzt oder erhält die Behörde nicht Zutritt zum Verwahrungsort, so kann sie nach den Umständen des Einzelfalles mit Ersatzvornahmen vorgehen, eine Überprüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, vornehmen oder dem Betroffenen mit Bescheid die Verwahrung von 20 oder mehr Schußwaffen oder von Munition in großem Umfang an dieser Örtlichkeit untersagen; einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002

Im RIS seit

26.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2015

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40154795

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P41/NOR40154795

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