(3)Absatz 3Die Behörde hat einen Waffenpaß auszustellen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und einen Bedarf (§ 22 Abs. 2) zum Führen solcher Schußwaffen nachweist. Die §§ 25 bis 27 gelten; § 25 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, daß die Schusswaffen der Kategorie C oder D nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.Die Behörde hat einen Waffenpaß auszustellen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und einen Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2,) zum Führen solcher Schußwaffen nachweist. Die Paragraphen 25 bis 27 gelten; Paragraph 25, Absatz 4, jedoch mit der Maßgabe, daß die Schusswaffen der Kategorie C oder D nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.