(2)Absatz 2Der Registrierungspflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen und Informationen über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Schusswaffe, das Datum der Überlassung sowie den Namen und die Anschrift des Vorbesitzers bekannt zu geben. Er hat außerdem den Staat innerhalb der Europäischen Union glaubhaft zu machen, in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, oder glaubhaft zu machen, dass dieser außerhalb der Europäischen Union liegt. Liegt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Registrierungspflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat der Gewerbetreibende die Behörde im Wege des Datenfernverkehrs davon in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat diesfalls den Wohnsitzstaat des Betreffenden über die Registrierung der Waffe in Kenntnis zu setzen.