Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

13.12.2021

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung

Paragraph 33,
  1. Absatz einsSchusswaffen der Kategorien C sind beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Im Falle des Erwerbs durch eine juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet ist die Schusswaffe auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren. Der Gewerbetreibende hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.
  2. Absatz 2Der Registrierungspflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen und Informationen über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Schusswaffe, das Datum der Überlassung sowie den Namen und die Anschrift des Vorbesitzers bekannt zu geben. Er hat außerdem den Staat innerhalb der Europäischen Union glaubhaft zu machen, in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, oder glaubhaft zu machen, dass dieser außerhalb der Europäischen Union liegt. Liegt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Registrierungspflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat der Gewerbetreibende die Behörde im Wege des Datenfernverkehrs davon in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat diesfalls den Wohnsitzstaat des Betreffenden über die Registrierung der Waffe in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 2 aErfolgt die Ausfuhr einer Schusswaffe der Kategorie C aus dem Bundesgebiet, hat der bisherige Besitzer der Behörde Namen und Anschrift des Erwerbers, Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer dieser Schusswaffe sowie das Datum der Überlassung binnen sechs Wochen ab der erfolgten Ausfuhr zu melden.
  4. Absatz 3Anlässlich der Registrierung hat der Registrierungspflichtige eine Begründung für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie C anzuführen. Eine Begründung ist insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene bekannt gibt, dass er sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft zur Selbstverteidigung bereit halten will, sie zur Ausübung der Jagd, des Schießsports oder für eine Sammlung verwenden möchte; allein der Wille die Schusswaffe besitzen zu wollen, ist keine zulässige Begründung.
  5. Absatz 4Im Zuge der Registrierung hat der Gewerbetreibende im Wege des Datenfernverkehrs eine Anfrage an die Sicherheitsbehörden zu richten, ob gegen den Betroffenen ein Waffenverbot vorliegt. Der Gewerbetreibende hat der Waffenbehörde die Daten über die erfolgte Registrierung im Wege der Zentralen Informationssammlung zu übermitteln.
  6. Absatz 5Über die erfolgte Registrierung ist dem Betroffenen eine Bestätigung auszufolgen, die Auskunft über die Identität des Registrierungspflichtigen, Informationen über den die Bestätigung ausstellenden Gewerbetreibenden sowie über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Waffe gibt; dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt. Die nähere Gestaltung der Registrierungsbestätigung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
  7. Absatz 6Die Registrierung ist vom Gewerbetreibenden zu unterlassen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Betroffene die Informationen gemäß Absatz 2, nicht zur Verfügung stellt oder
    2. Ziffer 2
      der Betroffene keine oder keine zulässige Begründung für den Besitz der Waffen bekannt gibt oder
    3. Ziffer 3
      gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht.
    Der Gewerbetreibende hat das Unterlassen der Registrierung dem Betroffenen mitzuteilen und ihn an seine zuständige Waffenbehörde zu verweisen. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die zuständige Waffenbehörde zu verständigen.
  8. Absatz 7Stehen der Registrierung keine Hindernisse entgegen, hat der Gewerbetreibende diese im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen.
  9. Absatz 8Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Registrierungspflicht gemäß Absatz eins,, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen eingeräumt wird.
  10. Absatz 9Ist der Besitz an einer Schusswaffe im Ausland entstanden, so entsteht die Registrierungspflicht gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, mit dem Verbringen oder der Einfuhr dieser Waffe ins Bundesgebiet.
  11. Absatz 10Die Behörde hat auf Grund der in der Zentralen Informationssammlung (Paragraph 55,) enthaltenen Registrierungsdaten auf Antrag zu bescheinigen, welche Schusswaffen aktuell und seit wann diese auf den Antragsteller registriert sind (Waffenregisterbescheinigung).
  12. Absatz 11Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann die Waffenregisterbescheinigung auch im Datenfernverkehr aus dem ZWR unter Verwendung der Funktion der Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff E-GovG) kostenfrei beantragt und ausgestellt werden.

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40211256

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P33/NOR40211256

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