(1)Absatz einsDer Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses, in dem
die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder
das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt,
ist verpflichtet, diese Dokumente unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat ein solches Dokument einzuziehen, wenn es nicht abgeliefert wird.