Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 27

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Einziehung von Urkunden

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDer Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses, in dem
    1. Ziffer eins
      die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder
    2. Ziffer 2
      das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt,
    ist verpflichtet, diese Dokumente unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat ein solches Dokument einzuziehen, wenn es nicht abgeliefert wird.
  2. Absatz 2Über die Ablieferung oder Einziehung solcher Dokumente stellt die Behörde eine Bestätigung aus, die das Dokument hinsichtlich der Berechtigung, Waffen zu besitzen und zu führen, für 14 Tage - gerechnet vom Tag der Anzeige an - ersetzt, im Falle der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes jedoch bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2015

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR12066064

Alte Dokumentnummer

N4199744643L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P27/NOR12066064

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