Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 24

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Munition für Faustfeuerwaffen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsMunition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von 6,35 mm und darüber darf nur Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte (Paragraph 20, Absatz eins,) überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.
  2. Absatz 2Munition gemäß Absatz eins, darf auch Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die in der Registrierungsbestätigung genannte Schusswaffe geeignet ist.

Im RIS seit

22.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2015

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40119271

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P24/NOR40119271

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