Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Waffengesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16b
Inkrafttretensdatum
01.05.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Verwahrung von Schusswaffen
§ 16b.Paragraph 16 b,
Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
Im RIS seit
23.04.2015
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2015
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR40169887