Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Waffengesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16a
Inkrafttretensdatum
01.05.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Ablieferung waffenrechtlicher Dokumente
§ 16a.Paragraph 16 a,
Mit der Ausfolgung einer neuen Waffenbesitzkarte oder eines neuen Waffenpasses verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit und ist der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.
Im RIS seit
23.04.2015
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2015
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR40169894