Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Waffengesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Ersatzdokumente
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsAuf Antrag hat die Behörde für verlorene, abgelieferte oder eingezogene waffenrechtliche Dokumente Ersatzdokumente auszustellen.
(2)Absatz 2Für die Ausfertigung der Ersatzdokumente sind die für die Ausstellung der entsprechenden Urkunde vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Ersatzdokumente sind als solche zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2015
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR12066053
Alte Dokumentnummer
N4199744632L