(1a)Absatz eins aBestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.Bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins, liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen Paragraph 278 b bis Paragraph 278 g, oder Paragraph 282 a, StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.