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H)
Waffengesetz 1996 § 11b
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 26.09.2021
§ 11a am 26.09.2021
§ 12 am 26.09.2021
Alle Fassungen
§ 11b heute
§ 11b gültig ab 01.01.2019
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Waffengesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/1997
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 97/2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11b
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WaffG
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Sportschützen
§ 11b.
Paragraph 11 b,
(1)
Absatz eins
Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
(2)
Absatz 2
Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG),
BGBl. I Nr. 66/2002
, gilt als Sportschützenverein im Sinne des Abs. 1, wenn der Verein
Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, gilt als Sportschützenverein im Sinne des Absatz eins,, wenn der Verein
1.
Ziffer eins
Mitglied im Landesschützenverband jenes Bundeslandes ist, wo er seinen Sitz hat, oder
2.
Ziffer 2
über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
(3)
Absatz 3
Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
(4)
Absatz 4
Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.
Im RIS seit
22.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR40211240
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P11b/NOR40211240
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