Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 11

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

14.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Jugendliche

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist Menschen unter 18 Jahren verboten.
  2. Absatz 2Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Menschen nach Vollendung des 16. Lebensjahres für Schusswaffen der Kategorie C Ausnahmen vom Verbot des Absatz eins, für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn der Jugendliche verlässlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses benötigt werden.
  4. Absatz 4Rechtsgeschäfte, die dem Verbot des Absatz eins, zuwiderlaufen, sind nichtig, soweit keine Ausnahme gemäß Absatz 2, bewilligt wurde.
  5. Absatz 5Sportliche Zwecke im Sinne des Absatz 2, umfassen auch die Mitgliedschaft in einer traditionellen Schützenvereinigung; eine Bewilligung gemäß Absatz 2, für ein Mitglied einer traditionellen Schützenvereinigung ist auf den in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, umschriebenen Umfang beschränkt.

Schlagworte

Lehrverhältnis

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40211235

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P11/NOR40211235

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