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Immissionsschutzgesetz – Luft Art. 1 § 9a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Immissionsschutzgesetz – Luft

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 115/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 9a

Inkrafttretensdatum

17.03.2006

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010

Abkürzung

IG-L

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

3a. Abschnitt

Programme

Erstellung von Programmen

Paragraph 9 a,
  1. Absatz einsZur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins,) hat der Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf nationale Programme gemäß Paragraph 6, des Emissionshöchstmengengesetzes-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, Pläne und Programme gemäß Paragraph 13, des Ozongesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992,, sowie die österreichische Klimastrategie gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Emissionszertifikategesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004,,
    1. Ziffer eins
      auf Grundlage der Statuserhebung (Paragraph 8,) und eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (Paragraph 9,),
    2. Ziffer 2
      unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 5 und 6 sowie
    3. Ziffer 3
      unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß Paragraph 9 b,
    ein Programm zu erstellen, in dem jene Maßnahmen festgelegt werden, die ergriffen werden, um die Emissionen, die zur Überschreitung des Immissionsgrenzwerts gemäß Anlage 1, 2 und 5b oder einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, geführt haben, im Hinblick auf die Einhaltung dieses Grenzwerts zu reduzieren. Ein Entwurf des Programms ist längstens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts stattgefunden hat, zu veröffentlichen. Falls der Entwurf vorsieht, Maßnahmen gemäß Abschnitt 4 mit Verordnung gemäß Paragraph 10, vorzuschreiben, ist der Entwurf für diese Verordnung zusammen mit dem Entwurf des Programms im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des Programms binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Die in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister sowie die gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen sind von der Veröffentlichung des Entwurfs und der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis zu setzen. Die Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Programms in angemessener Weise zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann kann ein Programm für Überschreitungen eines Zielwerts gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, oder für Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts gemäß Anlage 5b erstellen, sofern dies im Hinblick auf deren Einhaltung erforderlich ist. Wird ein solches Programm für erforderlich erachtet, so ist es für Überschreitungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Immissionszielwerte gemäß Anlage 5b als Immissionsgrenzwerte stattgefunden haben, mit dem In-Kraft-Treten der Immissionszielwerte gemäß Anlage 5b als Immissionsgrenzwerte vorzulegen.
  3. Absatz 3Das Programm kann insbesondere folgende Maßnahmen umfassen:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen gemäß Abschnitt 4;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Beschaffung;
    3. Ziffer 3
      Förderungsmaßnahmen im Bereich von Anlagen, Haushalten und Verkehr für emissionsarme Technologien und Verhaltensweisen, die Emissionen reduzieren;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen hinsichtlich des Betriebs von mobilen Motoren.
    Im Programm sind für jede Maßnahme das Gebiet, in dem sie gilt, sowie eine Umsetzungsfrist festzulegen. In das Programm sind Angaben gemäß Anhang römisch IV Ziffer 7 bis 9 der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, ABl. Nr. L 296 vom 21. November 1996, S. 55, aufzunehmen. Im Programm ist die Auswahl der festgelegten Maßnahmen zu begründen. Weiters ist in einem Anhang zum Programm auf im selbständigen Wirkungsbereich der Länder und Gemeinden getroffene Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen jener Schadstoffe, für die das Programm erstellt wird, zu verweisen.
  4. Absatz 4Wenn hinsichtlich mehrerer der in Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, genannten Schadstoffe eine Grenzwertüberschreitung vorliegt, kann der Landeshauptmann ein integriertes Programm für alle betroffenen Schadstoffe erstellen. Dies gilt sinngemäß für Programme gemäß Absatz eins a, Programme für PM10 müssen auch auf die Verringerung der PM2,5-Konzentration abzielen.
  5. Absatz 5Wenn in mehreren Bundesländern Überschreitungen des Grenz- oder Zielwerts des gleichen Schadstoffs aufgetreten sind, ist in Zusammenarbeit der Landeshauptmänner jener Länder, aus deren Gebiet die Emissionen stammen, die maßgeblich zur Überschreitung der Grenz- oder Zielwerte beigetragen haben, ein gemeinsames übergreifendes Programm zu erstellen, das die Einhaltung der Grenz-oder Zielwerte sicherstellt.
  6. Absatz 6Das Programm ist alle drei Jahre insbesondere in Bezug auf seine Wirksamkeit zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu evaluieren und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
  7. Absatz 7Sofern gemäß Paragraph 8, Absatz 8, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Statuserhebung erstellt, hat dieser auch das Programm zu erstellen.
  8. Absatz 8Das Programm ist spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz- oder Zielwertüberschreitung gemessen wurde, auf der Internetseite des Landes und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kundzumachen. Der Landeshauptmann oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Fällen des Absatz 6, hat die Informationen über das Programm gemäß der Entscheidung der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Festlegung von Modalitäten für die Übermittlung von Informationen über die gemäß der Richtlinie 96/62/EG erforderlichen Pläne oder Programme in Bezug auf Grenz-oder Zielwerte für bestimmte Luftschadstoffe, ABl. Nr. L 68 vom 6. März 2004, S. 27, zu erstellen. Diese Informationen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gesammelt jährlich spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz-oder Zielwertüberschreitung gemessen wurde, an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  9. Absatz 9Für Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemessen wurden, gelten weiterhin Paragraph 8, sowie Paragraphen 10, ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,.
  10. Absatz 10Überschreitet der Wert eines Luftschadstoffs den Grenz- oder Zielwert gemäß Anlage 1, 2 oder 5b oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, oder den Alarmwert gemäß Anlage 4 infolge der Emissionen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder besteht die Gefahr einer solchen Überschreitung, leitet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates ein mit dem Ziel, das Problem zu beheben. Wenn die Statuserhebung ergibt, dass die Überschreitung eines Grenz-oder Zielwerts ausschließlich durch Emissionen im Ausland verursacht wurde, entfällt die Erstellung eines Programms gemäß Absatz eins und 4.

Schlagworte

Grenzwert, Grenzwertüberschreitung, Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR40076049

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