Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensreorganisationsgesetz § 22

Kurztitel

Unternehmensreorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 114/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

URG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Text

4. Abschnitt
Haftungsbestimmungen

Voraussetzungen der Haftung

Paragraph 22,
  1. Absatz einsWird über das Vermögen einer prüfpflichtigen juristischen Person, die ein Unternehmen betreibt, ein Insolvenzverfahren eröffnet, so haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs gegenüber der juristischen Person zur ungeteilten Hand, jedoch je Person nur bis zu 100 000 Euro, für die durch die Insolvenzmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
    1. Ziffer eins
      einen Bericht des Abschlußprüfers erhalten haben, wonach die Eigenmittelquote (Paragraph 23,) weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (Paragraph 24,) mehr als 15 Jahre beträgt (Vermutung des Reorganisationsbedarfs), und nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren beantragt oder nicht gehörig fortgesetzt haben oder
    2. Ziffer 2
      einen Jahresabschluß nicht oder nicht rechtzeitig aufgestellt oder nicht unverzüglich den Abschlußprüfer mit dessen Prüfung beauftragt haben.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch für unternehmerisch tätige eingetragene Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine natürliche Person ist. Es haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs des persönlich haftenden Gesellschafters mit Vertretungsbefugnis.
  3. Absatz 3Die Haftung besteht bei einem Gesamtvertretungsorgan nur für jene Mitglieder, die die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens abgelehnt haben.
  4. Absatz 4Sonstige Schadenersatzansprüche nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

Schlagworte

Konkursantrag

Im RIS seit

12.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003479

Dokumentnummer

NOR40119981

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