Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 8a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8a

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Opioid-Substitutionsbehandlung

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsÄrzte haben den Beginn und, sofern es ihnen bekannt ist, das Ende einer Substitutionsbehandlung (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,) unter Bekanntgabe der Daten gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2 unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu melden. Soweit nach Maßgabe der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Durchführungsbestimmungen die Verschreibung oder Abgabe des Substitutionsmittels nicht unter Verwendung einer Substitutions-Dauerverschreibung erfolgt, ist bei Meldung des Behandlungsbeginns das Substitutionsmittel bekannt zu geben. Ferner hat die/der behandelnde Ärztin/Arzt den ihr/ihm zur Kenntnis gelangten Verlust einer für die Patientin/den Patienten ausgestellten Substitutionsverschreibung oder eines an die Patientin/den Patienten abgegebenen Substitutionsmedikamentes der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz eins aFür Personen, die wegen ihrer Abhängigkeitserkrankung vom Morphintyp im Rahmen einer Opioid-Substitutionsbehandlung opioidhaltige Arzneimittel fortlaufend benötigen, sind, außer in begründeten Einzelfällen, Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer auszustellen, die vor Übergabe an die Apotheke dem amtsärztlichen Dienst der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Überprüfung und Fertigung (Vidierung) vorzulegen sind. Die Prüfung und Vidierung der Dauerverschreibungen hat nach Maßgabe der mit Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, getroffenen Vorschriften über die Qualität und Sicherheit der Behandlung zu erfolgen. Der amtsärztliche Dienst darf zu diesem Zweck Daten verarbeiten, die sich auf jene Person beziehen, für die die Dauerverschreibung ausgestellt worden ist, und die der Bezirksverwaltungsbehörde als nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zuständiger Gesundheitsbehörde aufgrund des Suchtmittelgesetzes übermittelt worden sind. Die für die Gültigkeit der Dauerverschreibung erforderliche Vidierung durch den amtsärztlichen Dienst der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ersetzt die chef- und kontrollärztliche Bewilligung.
  3. Absatz eins bDaten gemäß Absatz eins a, dritter Satz sind
    1. Ziffer eins
      Meldungen gemäß Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      Meldungen an das bundesweite Substitutionsregister gemäß Paragraphen 24 b und Paragraph 26, Absatz 4, letzter Satz,
    3. Ziffer 3
      Mitteilungen aus Apotheken gemäß Absatz 4,,
    4. Ziffer 4
      Mitteilungen gemäß Paragraphen 13,, 14 Absatz 2,
  4. Absatz eins cDauerverschreibungen nach Absatz eins a, gelten, zur Entlastung des amtsärztlichen Dienstes unter Bezugnahme auf die Umsetzung des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Sicherstellung der Opioid-Substitutionsbehandlung, als vidiert, wenn die substituierende Ärztin/der substituierende Arzt den Vermerk „Vidierung nicht erforderlich“ auf der Dauerverschreibung anbringt. Der Vermerk ist von der substituierenden Ärztin/dem substituierenden Arzt zu unterfertigen und mit der Stampiglie der Ärztin/des Arztes zu versehen. Voraussetzung ist, dass der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt keine Hinweise auf eine Mehrfachbehandlung der Patientin/des Patienten mit Substitutionsmitteln vorliegen.
  5. Absatz 2Die an der Beratung, Behandlung oder Betreuung eines Patienten, der sich einer Substitutionsbehandlung unterzieht, beteiligten Ärzte, Amtsärzte, Apotheker, Bewährungshelfer, klinischen Psychologen, Psychotherapeuten oder Personen, die in einer Einrichtung gemäß Paragraph 15, gesundheitsbezogene Maßnahmen (Paragraph 11, Absatz 2,) bei diesem Patienten durchführen, dürfen Wahrnehmungen aus dieser Tätigkeit gegenseitig nur insoweit mitteilen, als
    1. Ziffer eins
      der Patient in eine solche Mitteilung ausdrücklich eingewilligt hat, oder
    2. Ziffer 2
      die Mitteilung zum Schutz der Gesundheit des Patienten dringend erforderlich ist und seine ausdrückliche Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
  6. Absatz 3Der Arzt, Amtsarzt, Apotheker, Bewährungshelfer, klinische Psychologe, Psychotherapeut oder die Person, die in einer Einrichtung gemäß Paragraph 15, gesundheitsbezogene Maßnahmen bei dem Patienten durchführt, hat im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, die ausdrückliche Einwilligung des Patienten, im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, die Gründe, weshalb die ausdrückliche Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte, zu dokumentieren.
  7. Absatz 4Abweichend von Absatz 2, haben die in öffentlichen Apotheken beschäftigten Apothekerinnen/Apotheker, wenn im Rahmen des Apothekenbetriebes
    1. Ziffer eins
      die Vorlage von Suchtmittelverschreibungen verschiedener Ärztinnen/Ärzte durch eine Patientin/einen Patienten wahrgenommen wird,
    2. Ziffer 2
      die ärztlich angeordnete kontrollierte Einnahme von Substitutionsmedikamenten nicht gewährleistet werden kann, oder
    3. Ziffer 3
      sonstige außergewöhnliche Umstände wahrgenommen werden,
    und diese Wahrnehmung oder Wahrnehmungen eine erhebliche Gefährdung der Patientin/des Patienten selbst nahe legen oder, bei einer Weitergabe der Suchtmittel, eine Gefährdung Dritter, unverzüglich jene Ärztinnen/Ärzte davon in Kenntnis zu setzen, die die suchtmittelhaltigen Arzneimittel für die Patientin/den Patienten verschrieben haben. Sofern der Apotheke bekannt ist, dass sich die Patientin/der Patient einer Opioid-Substitutionsbehandlung unterzieht, ist auch die/der substituierende Ärztin/Arzt sowie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Eine Verständigung in elektronischer Form darf nur unter Wahrung der Vertraulichkeit und Datensicherheit (Paragraphen 6 und 8 Gesundheitstelematikgesetz 2012 in der geltenden Fassung) erfolgen.
  8. Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darf personenbezogene Patientendaten, die ihr aufgrund einer Verständigung gemäß Absatz 4, oder einer Mitteilung gemäß den Paragraphen 13, oder 14 Absatz 2, zur Kenntnis gelangt sind, insoweit verarbeiten, als diese für die Vollziehung der ihr nach diesem Bundesgesetz oder einer gemäß Paragraph 10, erlassenen Verordnung übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  9. Absatz 6Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ausgeschlossen.

Im RIS seit

24.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40221552

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