Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 242/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Abgabe durch Apotheken

Paragraph 7,
  1. Absatz einsApotheken dürfen Suchtmittel nach Maßgabe der das Apotheken- und Arzneimittelwesen regelnden Vorschriften, hinsichtlich der suchtgifthaltigen Arzneimittel auch unter den Beschränkungen der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Durchführungsverordnungen, untereinander, gegen Verschreibung an Krankenanstalten, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten für ihren Berufsbedarf sowie an Personen, denen solche Arzneimittel verschrieben wurden, abgeben.
  2. Absatz eins aApotheken dürfen Präparate gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, Sterbeverfügungsgesetz (StVfG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021, nach Maßgabe des Paragraph 11, StVfG abgeben.
  3. Absatz 2Auf den Erwerb und Besitz von Suchtmitteln durch Personen, an die sie nach Absatz eins und 1a abgegeben wurden, findet Paragraph 6, Absatz eins, keine Anwendung.

Anmerkung

Vgl. Suchtgiftverordnung (SV), BGBl. II Nr. 374/1997.

Schlagworte

Apothekenwesen

Im RIS seit

11.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40240935

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/112/P7/NOR40240935

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