Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

20.12.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Abgabe durch Apotheken

Paragraph 7,
  1. Absatz einsApotheken dürfen Suchtmittel nach Maßgabe der das Apotheken- und Arzneimittelwesen regelnden Vorschriften, hinsichtlich der suchtgifthaltigen Arzneimittel auch unter den Beschränkungen der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Durchführungsverordnungen, untereinander, gegen Verschreibung an Krankenanstalten, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten für ihren Berufsbedarf sowie an Personen, denen solche Arzneimittel verschrieben wurden, abgeben.
  2. Absatz 2Auf den Erwerb und Besitz von Suchtmitteln durch Personen, an die sie nach Absatz eins, abgegeben wurden, findet Paragraph 6, Absatz eins, keine Anwendung.

Anmerkung

Vgl. Suchtgiftverordnung (SV), BGBl. II Nr. 374/1997.

Schlagworte

Apothekenwesen

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40103115

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/112/P7/NOR40103115

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