Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 48

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 48,

Die Strafbestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins,, 61 StGB vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR12141057

Alte Dokumentnummer

N8199715900A

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