Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 44

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

6. Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 44,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      den Paragraphen 5 bis 7 oder 9 Absatz eins, oder einer nach Paragraph 10, erlassenen Verordnung, oder
    2. Ziffer 2
      den Paragraphen 15, Absatz 5, erster Satz oder 16 Absatz 5, hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht, oder
    3. Ziffer 3
      den Paragraphen 18, oder 20 oder 25 Absatz 8, oder 26 Absatz 5, zuwiderhandelt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
  2. Absatz 2Wer der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zuwiderhandelt, indem er
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 3, Absatz eins, dem Bundesministerium für Gesundheit keinen Verantwortlichen benennt, obwohl er beabsichtigt, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs römisch eins in Verkehr zu bringen,
    2. Ziffer 2
      ohne dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 6, vorliegen, entgegen Artikel 3, Absatz eins, dem Bundesministerium für Gesundheit keinen Verantwortlichen benennt, obwohl er beabsichtigt, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs römisch eins in Verkehr zu bringen,
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 3, Absatz 2, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs römisch eins ohne Erlaubnis oder ohne Sondererlaubnis besitzt oder in Verkehr bringt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 3, Absatz 3, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs römisch eins an eine Person abgibt, die nicht über eine Erlaubnis zum Besitz dieses Drogenausgangsstoffes verfügt oder keine Kundenerklärung nach Artikel 4, Absatz eins, unterzeichnet hat,
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 3, Absatz 6, ohne vorherige Registrierung oder Sonderregistrierung einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs römisch eins in Verkehr bringt,
    6. Ziffer 6
      entgegen Artikel 3, Absatz 6, ohne vorherige Registrierung oder Sonderregistrierung einen Drogenausgangsstoff der Unterkategorie 2A des Anhangs römisch eins zur Verwendung in Besitz nimmt,
    7. Ziffer 7
      entgegen Artikel 3, Absatz 6 a, einen Drogenausgangsstoff der Unterkategorie 2A des Abhangs römisch eins an eine Person abgibt, die nicht beim Bundesministerium für Gesundheit registriert ist oder die keine Kundenerklärung nach Artikel 4, Absatz eins, unterzeichnet hat,
    8. Ziffer 8
      bei der Belieferung mit einem Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I
      1. Litera a
        keine Kundenerklärung gemäß Artikel 4, Absatz eins, oder 2 einholt oder
      2. Litera b
        eine Kundenerklärung gemäß Artikel 4, Absatz 2, akzeptiert, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen,
    9. Ziffer 9
      hinsichtlich Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 des Anhangs 1 Transportvorgänge entgegen Artikel 4, Absatz 3, veranlasst
    10. Ziffer 10
      die Dokumentationspflicht gemäß Artikel 5, hinsichtlich eines Vorgangs, der zum Inverkehrbringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs römisch eins führt, verletzt,
    11. Ziffer 11
      die Kennzeichnungspflicht gemäß Artikel 7, hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs römisch eins verletzt,
    12. Ziffer 12
      die Meldepflicht hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen von Drogenausgangsstoffen gemäß Artikel 8, Absatz eins, verletzt,
    13. Ziffer 13
      die Auskunftspflicht über die Vorgänge mit Drogenausgangsstoffen gemäß Artikel 8, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 verletzt oder dieser Auskunftspflicht entgegen Artikel 10, Absatz eins, oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 nicht fristgerecht nachkommt,
    14. Ziffer 14
      personenbezogene Daten entgegen Artikel 8, Absatz 4, offenlegt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
  3. Absatz 3Wer der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zuwiderhandelt, indem er
    1. Ziffer eins
      die Dokumentationspflicht gemäß Artikel 3, oder 4 im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr eines Drogenausgangsstoffes oder einem Vermittlungsgeschäft mit einem solchen verletzt,
    2. Ziffer 2
      die Kennzeichnungspflicht gemäß Artikel 5, hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes verletzt,
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 6, Absatz eins, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs ohne Erlaubnis ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 7, Absatz eins, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs ohne Registrierung ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 7, Absatz eins, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 3 des Anhangs ohne Registrierung ausführt,
    6. Ziffer 6
      der Nachweispflicht gemäß Artikel 8, Absatz eins, oder der Auskunftspflicht gemäß Artikel 8, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 im Zusammenhang mit der Durchfuhrkontrolle eines Drogenausgangsstoffes nicht nachkommt,
    7. Ziffer 7
      die Meldepflicht hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen oder Vorgänge gemäß Artikel 9, Absatz eins, verletzt,
    8. Ziffer 8
      die Auskunftspflicht betreffend die Ausfuhr und Einfuhr von Drogenausgangsstoffen sowie Vermittlungsgeschäfte mit solchen gemäß Artikel 9, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 verletzt oder dieser Auskunftspflicht entgegen Artikel 10, Absatz 2, oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 nicht fristgerecht nachkommt,
    9. Ziffer 9
      einen Drogenausgangsstoff entgegen Artikel 12, ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt,
    10. Ziffer 10
      einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs entgegen Artikel 20, ohne Einfuhrgenehmigung einführt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
  4. Absatz 4Wer der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 zuwiderhandelt, indem er
    1. Ziffer eins
      als Wirtschaftsbeteiligter entgegen Artikel 3, Absatz eins, oder Artikel 5, Absatz eins,
      1. Litera a
        der Verpflichtung zur Änderungsmeldung in Bezug auf den verantwortlichen Beauftragten nicht nachkommt oder
      2. Litera b
        den verantwortlichen Beauftragten nicht mit der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Befugnis zur Vertretung und Entscheidung betraut,
    2. Ziffer 2
      als verantwortlicher Beauftragter seinen Aufgaben gemäß Artikel 3, oder Absatz 5, nicht nachkommt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
  5. Absatz 4 aWer der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 zuwiderhandelt, indem er
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 6, als Inhaber einer Erlaubnis gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 im Falle nachträglicher Änderungen hinsichtlich der im Erlaubnisantrag genannten Informationen seiner Verpflichtung zur Meldung der Änderungen nicht fristgerecht nachkommt,
    2. Ziffer 2
      als Inhaber einer Erlaubnis gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 nach Ablauf ihrer Gültigkeit oder nach ihrem Widerruf entgegen Artikel 7, Absatz eins, der Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnis an das Bundesministerium für Gesundheit nicht nachkommt,
    3. Ziffer 3
      als Ausführer von Drogenausgangsstoffen, für die eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, seiner Verpflichtung zur Aufbewahrung der Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 11, Absatz 2, oder seiner Verpflichtung zur Rückübermittlung der Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 11, Absatz 10, nicht nachkommt,
    4. Ziffer 4
      als Einführer von Drogenausgangsstoffen, für die eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist, seiner Verpflichtung zur Rückübermittlung oder zur Aufbewahrung der Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 11, Absatz 3, nicht nachkommt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
  6. Absatz 5Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 4a begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 44 a,, mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Straferkenntnis gemäß Absatz eins, Ziffer eins, kann auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen erkannt werden. In berücksichtigungswürdigen Fällen ist der Erlös der für verfallen erklärten Sachen dem Eigentümer auszufolgen.

Im RIS seit

31.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40193989

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