(4)Absatz 4Die vom Bund zu übernehmenden Kosten hat das Gericht, das im Fall des § 35 im Ermittlungsverfahren zuständig wäre, das Strafverfahren nach § 37 vorläufig eingestellt, die Weisung im Sinne des Abs. 1 oder nach § 173 Abs. 5 Z 9 StPO erteilt oder den Strafvollzug nach § 39 aufgeschoben hat, mit Beschluss zu bestimmen und anzuweisen. Gegen diesen Beschluss steht dem Beschuldigten (Verurteilten), der Staatsanwaltschaft und der Einrichtung oder Vereinigung die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu.Die vom Bund zu übernehmenden Kosten hat das Gericht, das im Fall des Paragraph 35, im Ermittlungsverfahren zuständig wäre, das Strafverfahren nach Paragraph 37, vorläufig eingestellt, die Weisung im Sinne des Absatz eins, oder nach Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 9, StPO erteilt oder den Strafvollzug nach Paragraph 39, aufgeschoben hat, mit Beschluss zu bestimmen und anzuweisen. Gegen diesen Beschluss steht dem Beschuldigten (Verurteilten), der Staatsanwaltschaft und der Einrichtung oder Vereinigung die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu.