Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kostentragung

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDer Bund hat die Kosten gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 in den Fällen der Paragraphen 35 bis 37 und 39 dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 9, StPO sowie die Kosten einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen oder einer psychotherapeutischen Behandlung (Paragraph 51, Absatz eins und 3 StGB) eines Rechtsbrechers, dem aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung die Weisung erteilt worden ist, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, zu übernehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Rechtsbrecher sich der Maßnahme in einer Einrichtung oder Vereinigung gemäß Paragraph 15, unterzieht,
    2. Ziffer 2
      der Rechtsbrecher nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen auf Grund von Gesetzen der Länder oder aus einer gesetzlichen Sozialversicherung hat und
    3. Ziffer 3
      durch die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten sein Fortkommen erschwert würde.
  2. Absatz 2Der Bund trägt die Kosten jedoch nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkäme, wenn der Rechtsbrecher in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre. Anstelle des Behandlungsbeitrags (Paragraph 63, Absatz 4, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) ist dem Rechtsbrecher für die Kosten der Maßnahme ein Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen, soweit dadurch nicht der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Rechtsbrechers und der Personen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, gefährdet wäre. Für die Bemessung des Kostenbeitrags gilt Paragraph 381, Absatz 3 und Absatz 5, StPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Art der Maßnahme, deren Notwendigkeit, ihre Dauer und Erfolg sowie im Fall des Paragraph 39, auch ein dem Verurteilten auferlegter Kostenersatz angemessen zu berücksichtigen sind.
  3. Absatz 3Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Justiz kann mit Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Paragraph 15, über die Höhe der nach Absatz eins, vom Bund zu übernehmenden Kosten Verträge nach bürgerlichem Recht abschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Justiz kann die Grundsätze der Pauschalierung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit mit Verordnung festlegen. Dabei ist insbesondere das Betreuungsangebot der Einrichtung oder Vereinigung zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Die vom Bund zu übernehmenden Kosten hat das Gericht, das im Fall des Paragraph 35, im Ermittlungsverfahren zuständig wäre, das Strafverfahren nach Paragraph 37, vorläufig eingestellt, die Weisung im Sinne des Absatz eins, oder nach Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 9, StPO erteilt oder den Strafvollzug nach Paragraph 39, aufgeschoben hat, mit Beschluss zu bestimmen und anzuweisen. Gegen diesen Beschluss steht dem Beschuldigten (Verurteilten), der Staatsanwaltschaft und der Einrichtung oder Vereinigung die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu.

Schlagworte

B-KUVG

Im RIS seit

16.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2020

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40176837

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