Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 40

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Nachträgliche bedingte Strafnachsicht und Absehen vom Widerruf

Paragraph 40,
  1. Absatz einsIst der Aufschub nicht zu widerrufen (Paragraph 39, Absatz 4,), oder hat sich ein an ein Suchtmittel gewöhnter Verurteilter sonst mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen. Die Paragraphen 43, Absatz 2 und 49 bis 52 StGB sind anzuwenden.
  2. Absatz 2Gegen einen Beschluss nach Absatz eins, steht dem Verurteilten und der Staatsanwaltschaft die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu.
  3. Absatz 3Bei einer Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (Paragraph 53, StGB) kann das Gericht vom Widerruf ganz oder zum Teil absehen, wenn sich der Verurteilte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen hat, die ihn in seiner selbstbestimmten Lebensführung erheblich beschränkt hat.

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40124591

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/112/P40/NOR40124591

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