Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 38

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens, endgültiger Rücktritt von der Verfolgung und endgültige Einstellung des Strafverfahrens

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDas Strafverfahren ist fortzusetzen, wenn vor Ablauf der Probezeit
    1. Ziffer eins
      gegen den Beschuldigten (Angeklagten) wegen einer weiteren Straftat nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat ein Strafantrag gestellt wird,
    2. Ziffer 2
      der Beschuldigte (Angeklagte) sich beharrlich der gesundheitsbezogenen Maßnahme (Paragraph 35, Absatz 6, erster Satz) oder dem Einfluss des Bewährungshelfers (Paragraph 35, Absatz 7,) entzieht oder übernommene Pflichten (Paragraph 35, Absatz 6, zweiter Satz) nicht hinreichend erfüllt und die Fortsetzung des Verfahrens geboten erscheint, um den Beschuldigten (Angeklagten) von Straftaten nach diesem Bundesgesetz abzuhalten, oder
    3. Ziffer 3
      der Beschuldigte (Angeklagte) einen Antrag auf Fortsetzung des Strafverfahrens stellt.
  2. Absatz eins aIst die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach Paragraph 35, Absatz 9, zurückgetreten, so ist das Strafverfahren nur fortzusetzen, wenn binnen eines Jahres
    1. Ziffer eins
      die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitteilt, dass sich der Beschuldigte der ärztlichen Begutachtung oder den gesundheitsbezogenen Maßnahmen nicht unterzieht (Paragraph 14, Absatz eins,), oder
    2. Ziffer 2
      der Beschuldigte einen Antrag auf Fortsetzung des Strafverfahrens stellt.
  3. Absatz 2Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, ist jedoch neuerlich von der Verfolgung zurückzutreten oder das Strafverfahren neuerlich einzustellen, wenn das wegen der weiteren Straftat geführte Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.
  4. Absatz 3Sofern das Strafverfahren nicht nachträglich fortzusetzen ist, hat die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten von der Verfolgung endgültig zurückzutreten. Das Gericht hat in diesem Fall das Strafverfahren mit Beschluss endgültig einzustellen.

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40173757

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/112/P38/NOR40173757

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