Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Suchtmittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Vorläufige Einstellung durch das Gericht
§ 37.Paragraph 37,
Nach Einbringen der Anklage hat das Gericht die §§ 35 und 36 sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen. Nach Einbringen der Anklage hat das Gericht die Paragraphen 35 und 36 sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022
Gesetzesnummer
10011040
Dokumentnummer
NOR40093196