Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 36

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Überwachung der gesundheitsbezogenen Maßnahme und Durchführung der Bewährungshilfe

Paragraph 36,
  1. Absatz einsIst der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung davon abhängig gemacht worden, daß sich der Beschuldigte einer ärztlichen Überwachung seines Gesundheitszustandes unterzieht, so obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die Feststellung, ob der Beschuldigte diese Bedingung einhält. Entzieht sich der Beschuldigte beharrlich der Überwachung, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
  2. Absatz 2Ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung von einer anderen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, abhängig gemacht worden, so kann die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten auffordern, Bestätigungen über Beginn und Verlauf der Maßnahme vorzulegen.
  3. Absatz 3Ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung davon abhängig gemacht worden, daß sich der Beschuldigte durch einen Bewährungshelfer betreuen läßt, so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für Bewährungshilfe auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft eine solche Betreuung anzuordnen. Für diese Betreuung gelten Paragraph 52, Absatz eins, StGB und die Paragraphen 20 und 24 bis 26 des Bewährungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,, dem Sinne nach.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40093195

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/112/P36/NOR40093195

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