Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 35

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDie Staatsanwaltschaft hat unter den in den Absatz 3 bis 7 genannten Voraussetzungen und Bedingungen von der Verfolgung einer Straftat nach den Paragraphen 27, Absatz eins, oder 2 oder 30, die ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden ist, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat, unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten.
  2. Absatz 2Die Staatsanwaltschaft hat unter den Voraussetzungen und Bedingungen der Absatz 3 bis 7 auch von der Verfolgung einer anderen Straftat nach den Paragraphen 27, oder 30 bis 31a, einer Straftat nach den Paragraphen 28, oder 28a, sofern der Beschuldigte an Suchtmittel gewöhnt ist, oder einer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln begangenen Straftat unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurückzutreten, wenn
    1. Ziffer eins
      die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt,
    2. Ziffer 2
      die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer anzusehen wäre und
    3. Ziffer 3
      der Rücktritt nicht weniger als eine Verurteilung geeignet erscheint, den Beschuldigten von solchen Straftaten abzuhalten.
    Ebenso ist vorzugehen, wenn der Beschuldigte wegen einer während der Probezeit nach Absatz eins, begangenen weiteren Straftat im Sinne des Absatz eins, verfolgt wird.
  3. Absatz 3Ein vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung setzt voraus, dass
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,)
    1. Ziffer 2
      eine Stellungnahme einer geeigneten ärztlichen Einrichtung der Justiz oder, sofern diese nicht zur Verfügung steht, der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber eingeholt worden sind, ob der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, bedarf, um welche Maßnahme es sich gegebenenfalls handeln soll, ob eine solche Maßnahme zweckmäßig, ihm nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist.
  4. Absatz 4Die Staatsanwaltschaft hat von der Einholung einer Stellungnahme gemäß Absatz 3, Ziffer 2, abzusehen, wenn der Beschuldigte ausschließlich deshalb verfolgt wird, weil er
    1. Ziffer eins
      Stoffe oder Zubereitungen aus der Cannabispflanze, die in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Pilze oder einen psychotropen Stoff zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben, besessen, erzeugt, befördert, eingeführt oder ausgeführt oder einem anderen ausschließlich für dessen persönlichen Gebrauch angeboten, überlassen oder verschafft habe, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen, oder
    2. Ziffer 2
      die in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Pflanzen oder Pilze zum Zweck der Gewinnung oder des Missbrauchs von Suchtgift ausschließlich für den persönlichen Gebrauch oder persönlichen Gebrauch eines anderen angebaut habe.
    Eine Stellungnahme ist jedoch einzuholen, wenn gegen den Beschuldigten innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Strafverfahren bereits ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat nach den Paragraphen 27 bis 31a geführt wurde.
  5. Absatz 5Die in Absatz 3, Ziffer 2, genannten Stellen haben vor Abgabe ihrer Stellungnahme die Begutachtung des Beschuldigten durch einen mit Fragen des Suchtmittelmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinischpsychologischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, zu veranlassen.
  6. Absatz 6Bedarf der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, so hat die Staatsanwaltschaft den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, sich einer solchen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen. Ist eine solche Maßnahme trotz der Bereitschaft des Beschuldigten, sich dieser zu unterziehen, nicht zweckmäßig, nach den Umständen nicht möglich oder nicht zumutbar oder offenbar aussichtslos, so hat die Staatsanwaltschaft, soweit dies möglich und zweckmäßig ist, den vorläufigen Rücktritt davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (Paragraph 51, StGB) erteilt werden könnten.
  7. Absatz 7Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung kann, wenn dies zweckmäßig ist, auch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Beschuldigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, sich durch einen Bewährungshelfer betreuen zu lassen.
  8. Absatz 8Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten mitzuteilen, dass die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn unter den festgesetzten Bedingungen für eine Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig unterbleibe, und ihn in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 207, StPO zu belehren. Vom Rücktritt von der Verfolgung ist der Beschuldigte und, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Strafanzeige oder eine Stellungnahme erstattet hat, auch diese unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung ist dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung. Die Probezeit wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Im Übrigen sind die Paragraphen 208, Absatz 3,, 209 und 388 StPO sinngemäß anzuwenden.
  9. Absatz 9Im Fall eines Abtretungsberichts (Paragraph 13, Absatz 2 b,) hat die Staatsanwaltschaft, sofern sie nicht noch eine weitere Klärung des Sachverhalts für erforderlich hält, von der Verfolgung unmittelbar vorläufig zurückzutreten. Dies ist dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Fortsetzungsgründe (Paragraph 38, Absatz eins a,) mitzuteilen.

Schlagworte

Schöffengericht

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40180744

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/112/P35/NOR40180744

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