Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 34

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Einziehung

Paragraph 34,
  1. Absatz einsSuchtmittel und in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannte Pflanzen und Pilze, die den Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung nach diesem Bundesgesetz bilden, sind nach Maßgabe des Paragraph 26, StGB einzuziehen.
  2. Absatz 2Über Suchtmittel und in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannte Pflanzen und Pilze, die sichergestellt wurden und nicht für Beweiszwecke benötigt werden, kann die Staatsanwaltschaft nach Durchführung des in Paragraph 445 a, Absatz eins, der Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt 631 aus 1975,, vorgesehenen Verfahrens die Einziehung anordnen. Verlangt der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter die Entscheidung des Gerichts, so hat der Ankläger einen selbständigen Antrag auf Einziehung zu stellen, über den der Einzelrichter des Landesgerichts im Ermittlungsverfahren mit Beschluss zu entscheiden hat.

Im RIS seit

13.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40164053

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