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H)
Suchtmittelgesetz § 31a
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 04.11.2016
§ 31 am 04.11.2016
§ 31b am 04.11.2016
Alle Fassungen
§ 31a heute
§ 31a gültig ab 01.01.2008
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Suchtmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 112/1997
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 110/2007
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31a
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SMG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Handel mit psychotropen Stoffen
§ 31a.
(1)
Wer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff in einer die Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf einen psychotropen Stoff in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
(3)
Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
(4)
Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Abs. 3 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Gesetzesnummer
10011040
Dokumentnummer
NOR40093189
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/112/P31a/NOR40093189
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