Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bundesrecht
Landesrecht
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Zum ersten Suchbegriff
(
Accesskey
H)
Suchtmittelgesetz § 31
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 04.11.2016
§ 30 am 04.11.2016
§ 31a am 04.11.2016
Alle Fassungen
§ 31 heute
§ 31 gültig ab 01.01.2008
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007
§ 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2007
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Suchtmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 112/1997
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 110/2007
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SMG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Vorbereitung des Handels mit psychotropen Stoffen
§ 31.
(1)
Wer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff in einer die Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass er in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf einen psychotropen Stoff in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
(3)
Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
(4)
Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Abs. 3 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Anmerkung
Vgl. Psychotropen-Grenzmengenverordnung (PGV),
BGBl. II Nr. 378/1997
.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Gesetzesnummer
10011040
Dokumentnummer
NOR40093188
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/112/P31/NOR40093188
Navigation im Suchergebnis