Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 30

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Gerichtliche Strafbestimmungen für psychotrope Stoffe

Unerlaubter Umgang mit psychotropen Stoffen

§ 30.
  1. (1) Wer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. (2) Wer jedoch die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. (3) Nach Abs. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff

enthalten, sofern es sich nicht um eine die Grenzmenge (§ 31b) übersteigende Menge handelt,

  1. 1.
    für den persönlichen Gebrauch oder für den Bedarf eines Tieres erwirbt, besitzt, befördert, einführt oder ausführt oder
  2. 2.
    einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40093187

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