Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 26

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Datenübermittlung

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDas Bundesministerium für Gesundheit darf die nach Paragraph 24 a, an das Suchtmittelregister gemeldeten Daten einschließlich personenbezogener Daten nur an die Bezirksverwaltungsbehörden übermitteln, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  2. Absatz 2Soweit die Übermittlung von Daten aus dem Suchtmittelregister nach Absatz eins, gestattet ist, darf sie umfassen
    1. Ziffer eins
      im Falle der Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden die gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 und 3 gemeldeten Daten,
    2. Ziffer 2
      im Falle der Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden die gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 a, gemeldeten Daten.
    Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,)
  3. Absatz 3Nicht der Übermittlung unterliegen die Daten gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer 5 und 6.
  4. Absatz 4Das Bundesministerium für Gesundheit darf die gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, an das bundesweite Substitutionsregister gemeldeten Daten einschließlich personenbezogener Daten nur übermitteln an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Vollziehung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder einer gemäß Paragraph 10, erlassenen Verordnung eine wesentliche Voraussetzung bilden. Nicht der Übermittlung unterliegen die für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen erforderlichen Daten gemäß Paragraph 24 b, Absatz 2, Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darf, nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die örtliche Zuständigkeit, die erhaltenen Daten nur an andere Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden sowie an Ärzte oder Apotheker übermitteln, soweit dies im Einzelfall zur Hintanhaltung der Mehrfachbehandlung eines Suchtkranken erforderlich ist.
  5. Absatz 5Eine Übermittlung der aus dem Suchtmittelregister oder aus dem bundesweiten Substitutionsregister erhaltenen Daten durch die im Absatz eins, oder 4 genannten Stellen an Dritte ist unzulässig, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

Im RIS seit

31.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40193988

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