Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 25

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Einrichtung und Betrieb des Suchtmittelregisters und des bundesweiten Substitutionsregisters

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat das Suchtmittelregister und das bundesweite Substitutionsregister jeweils als elektronisches Register einzurichten und zu betreiben und ist Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO dieser Register. Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Hinblick auf die im Paragraph 24, Ziffer eins bis 2 genannten Zwecke
    1. Ziffer eins
      die nach Paragraph 24 a, Absatz 2 und 2a sowie Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und 6 bis 8 gemeldeten Daten in das Suchtmittelregister,
    2. Ziffer 2
      die nach Paragraph 24 b, Absatz eins, gemeldeten Daten in das bundesweite Substitutionsregister
    einzutragen und für Zwecke der Auskunfterteilung gemäß Paragraph 26, evident zu halten. Soweit Daten ausschließlich für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich sind (Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 24 b, Absatz 2,), sind diese unmittelbar nach erfolgter Meldung in das Statistik-Register (Absatz 14,) überzuführen und ist jeder direkte oder indirekte Personenbezug aus dem Suchtmittelregister oder dem bundesweiten Substitutionsregister zu löschen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann das Suchtmittelregister oder das bundesweite Substitutionsregister jeweils in Form einer gemeinsamen Verantwortung gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO einrichten und betreiben und ist auch in diesem Fall Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. Im Fall einer solchen gemeinsamen Verantwortung sind weitere Verantwortliche jene Behörden, die dem Register Daten online übermitteln oder daraus personenbezogene Daten online abfragen. Das sind
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Suchtmittelregisters
      1. Litera a
        die Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden bezüglich der Daten gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 a,, und
      2. Litera b
        die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 und 3,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des bundesweiten Substitutionsregisters die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß Paragraph 24 b,
    Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten sowie sonstiger Pflichten nach der DSGVO obliegt neben der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet wurden.
  3. Absatz 3Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Online-Übermittlung der Daten
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 a, durch die meldepflichtigen Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden,
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, oder Paragraph 24 b, durch die meldepflichtigen Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bestimmen.
  4. Absatz 4Das Bundesministerium für Gesundheit kann bestimmen, dass die Übermittlung von Daten aus den in Absatz eins, genannten Registern an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden (Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4,) dadurch erfolgt, dass den Behörden der Online-Zugriff auf die im betreffenden Register gespeicherten Daten gewährt wird (Online-Abfrage).
  5. Absatz 5Der Online-Zugriff darf den Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden auf das Suchtmittelregister oder auf das bundesweite Substitutionsregister nur unter der Voraussetzung eingeräumt werden, dass die betreffende Behörde
    1. Ziffer eins
      sämtliche Anforderungen an die Identifikation, Authentifizierung und Autorisierung (Absatz 6,) der Person, die die online Daten übermitteln oder abfragen soll, nachgewiesen hat,
    2. Ziffer 2
      den Namen und die Rolle der Person, die online Daten übermittelt oder abfragt, und den Zeitpunkt des Online-Vorgangs mitprotokolliert,
    3. Ziffer 3
      die Online-Übermittlung oder Online-Abfrage erst nach eindeutiger Identifikation jener Person, deren Daten übermittelt oder abgefragt werden, auf Grund eines bereichsspezifischen Personenkennzeichens (Paragraphen 9 und 13 Absatz 2, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) erfolgt.
  6. Absatz 6Im Sinne des Absatz 5, Ziffer eins, ist
    1. Ziffer eins
      Identifikation der Vorgang gemäß Paragraph 2, Abs. Ziffer 4, E-GovG,
    2. Ziffer 2
      Authentifizierung der Vorgang gemäß Paragraph 2, Abs. Ziffer 6, E-GovG,
    3. Ziffer 3
      Autorisierung das von der auf das Suchtmittelregister oder das bundesweite Substitutionsregister zugriffsberechtigten Behörde oder Stelle, die der zugreifenden Person Zugriffsrechte auf bestimmte Datenanwendungen einräumt, für den Zugriff auf das betreffende Register bestätigte Rechteprofil der zugreifenden Person.
  7. Absatz 7Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Dateneintragungen, -änderungen, –zugriffe und -abfragen, nachvollziehbar sind,
    2. Ziffer 2
      ein Zugriff unbefugter Personen auf die Register und die darin erfassten Daten ausgeschlossen ist,
    3. Ziffer 3
      Zugriffsberechtigungen zu den Registern nur in jenem Umfang gewährt werden, als dies für Zwecke der Übermittlung von Daten oder des Zugriffs auf Daten notwendig ist, und
    4. Ziffer 4
      Rollen festzulegen die sicherstellen, dass die auf das Register zugreifende Person nur zu den für den Zweck des Datenzugriffs relevanten Teilen des Registers Zugang erlangt.
  8. Absatz 8Personen, die auf personenbezogene Daten zugreifen, haben sich von der Übereinstimmung zwischen der Person, über die Daten abgefragt werden sollen, und der Person, auf deren Daten im jeweiligen Register zugegriffen wird, zu überzeugen.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,)

  9. Absatz 10Das Bundesministerium für Gesundheit darf auf die direkt personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters und des bundesweiten Substitutionsregisters zugreifen, soweit dies
    1. Ziffer eins
      zur Erfüllung der Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten sowie sonstiger Pflichten nach der DSGVO erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      zur Datenübermittlung im Rahmen eines Ersuchens der gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, berechtigten Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde erforderlich ist,
    3. Ziffer 3
      im Falle der Meldungen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 a, zur Vollziehung der den Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen regelnden Vorschriften erforderlich ist.
    Die Absätze 5 bis 8 sind anzuwenden.
  10. Absatz 11Das Bundesministerium für Gesundheit hat die personenbezogenen Daten längstens nach Ablauf von fünf Jahren ab Einlangen der Daten aus dem Suchtmittelregister zu löschen.
  11. Absatz 12Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des 4. Hauptstückes sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  12. Absatz 13Das Bundesministerium für Gesundheit hat
    1. Ziffer eins
      nach Einlangen einer Meldung, wonach die Behandlung einer Person bei einem Arzt beendet worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      nach Bekanntwerden des Todes der Behandelten,
    die diesen Behandelten betreffenden Daten aus dem bundesweiten Substitutionsregister zu löschen. Die Löschung hat im Fall der Ziffer eins, längstens nach Ablauf von sechs Monaten ab Einlangen der Meldung über die Beendigung der Behandlung zu erfolgen, sofern nicht innerhalb dieser Frist eine Meldung einlangt, dass die Behandlung durch einen anderen Arzt fortgesetzt wird. Im Fall der Ziffer 2, sind die Daten unverzüglich nach Bekanntwerden des Todes des Behandelten zu löschen.
  13. Absatz 14Die Verpflichtung zur Löschung gemäß Absatz 11 und 13 besteht nicht, soweit die Daten für die Auswertung gemäß Paragraph 24 d, erforderlich sind und ausschließlich in pseudonymisierter Form verarbeitet werden. Zu diesem Zweck ist ein eigenes Statistik-Register mit ausschließlich pseudonymisierten Daten zu führen, in das die Daten der Register gemäß Paragraphen 24 a und 24b nach der Ersetzung der Identifikationsdaten durch das nicht-rückführbar verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen des Eingetragenen zu übernehmen sind. Nicht der Pseudonymisierung unterliegen das Geschlecht, Geburtsjahr, der Geburtsstaat, die Staatsbürgerschaft und der Bezirk, in dem der Eingetragene gemeldet ist. Das Bundesministerium für Gesundheit hat für alle Auswertungen aus dem Statistik-Register eigens einen Auftragsverarbeiter heranzuziehen, dem unter keinen Umständen Zugriff auf die Register gemäß Paragraphen 24 a, oder 24b eingeräumt werden darf. Der Auftragsverarbeiter stellt dem Bundesministerium für Gesundheit ausschließlich die anonymisierten Auswertungsergebnisse zur Verfügung.

Schlagworte

Datenänderung, Datenabfrage

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40203915

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