Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 24c

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24c

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Meldungen und Übermittlungen betreffend suchtgiftbezogene Todesfälle

Paragraph 24 c,
  1. Absatz einsDem Bundesministerium für Gesundheit sind unverzüglich zu melden oder übermitteln
    1. Ziffer eins
      vom Bundesministerium für Inneres die ihm bekannt gewordenen Todesfälle, bei denen Hinweise vorliegen, dass der Tod in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,
    2. Ziffer 2
      eine Gleichschrift des Ergebnisses der Leichenbeschau oder im Falle einer Obduktion des Befundes und Gutachtens samt den Ergebnissen einer allfälligen chemisch-toxikologischen Untersuchung, wenn der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,
    3. Litera a
      vom Leiter der Universitätseinheit für gerichtliche Medizin oder dem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, der kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, die oder der eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung vornimmt,
    4. Litera b
      vom Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den sanitätspolizeilichen Bestimmungen oder eine Obduktion nach den Bestimmungen des Krankenanstaltenrechts vornimmt,
    5. Ziffer 3
      von der Statistik Österreich eine Gleichschrift des Totenbeschauscheins, wenn sich daraus ein Hinweis ergibt, dass der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht.
  2. Absatz 2Die Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und alle vorliegenden, für den in Paragraph 24, Ziffer 3, genannten Zweck in Betracht kommenden Hinweise zu enthalten, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die zur Identifizierung der verstorbenen Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
    2. Ziffer 2
      den Tag und Ort des Todes,
    3. Ziffer 3
      den Tag und Ort der Auffindung des Verstorbenen,
    4. Ziffer 4
      das Ergebnis einer von der Kriminalpolizei vorgenommenen Leichenbeschau (Paragraph 128, Absatz eins, StPO),
    5. Ziffer 5
      Hinweise auf eine Suchtgiftüberdosierung,
    6. Ziffer 6
      Hinweise auf sonstige konsumierte Substanzen,
    7. Ziffer 7
      sonstige Hinweise auf die Todesursache,
    8. Ziffer 8
      Art und Menge sichergestellter Suchtgifte und anderer Substanzen,
    9. Ziffer 9
      ob eine Leichenöffnung oder Obduktion angeordnet und gegebenenfalls welche Einrichtung mit der Durchführung beauftragt worden ist (Absatz eins, Ziffer 2,),
    10. Ziffer 10
      Art der Kenntniserlangung der Behörde von dem Todesfall,
    11. Ziffer 11
      das Datum der Meldung,
    12. Ziffer 12
      die meldende Behörde.
  3. Absatz 3Die Meldungen und Übermittlungen gemäß Absatz eins und 2 haben auf elektronischem Weg zu erfolgen und können auch online erfolgen.
  4. Absatz 4Die Leiterinnen/Leiter und Sachverständigen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und die Statistik Österreich haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf Anforderung Unterlagen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 auch in Fällen zu übermitteln, in denen das Ergebnis der Leichenöffnung oder Obduktion oder der Totenbeschau zwar keinen Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen dem Tod und dem Konsum von Suchtmitteln erbracht hat, das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen aber der Unterlagen zur Klärung der Sachlage bedarf, weil Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll.

Im RIS seit

07.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2021

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40229030

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