Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 24b

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24b

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Meldungen an das bundesweite Substitutionsregister

Paragraph 24 b,
  1. Absatz einsDem bundesweiten Substitutionsregister sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die zur Identifikation des Behandelten erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
    2. Ziffer 2
      die zur Identifikation und Kontaktierung des behandelnden Arztes erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Anschrift der Ordination, Krankenanstalt oder sonstigen Einrichtung),
    3. Ziffer 3
      den Beginn und
    4. Ziffer 4
      das Ende der Substitutionsbehandlung bei diesem Arzt,
    5. Ziffer 5
      das Datum der Meldung,
    6. Ziffer 6
      die meldende Behörde.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      das gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, gemeldete Substitutionsmittel, oder
    2. Ziffer 2
      das Substitutionsmittel bei erstmaliger Verordnung auf Substitutions-Dauerverschreibung einschließlich der auf dieser Verschreibung verordneten Dosis, und
    3. Ziffer 3
      jede Änderung des Substitutionsmittels einschließlich Dosis bei erstmaliger Verordnung mit Substitutions-Dauerverschreibung
    für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen über die Substitutionsbehandlung (Paragraph 24 d,) zu melden.
  3. Absatz 3Als Beginn der Behandlung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, gilt das Datum jenes Tages, an dem der Arzt für einen Patienten, erstmals, oder, im Falle einer Behandlungsunterbrechung bei diesem Arzt, erstmals nach der Unterbrechung ein Rezept für ein Substitutionsmittel ausstellt oder ein Substitutionsmittel an den Patienten abgibt oder beim Patienten anwendet. Für den Fall, dass der Patient ohne Abmachung nicht mehr bei dem Arzt erscheint, gilt ein Nichterscheinen von drei Monaten als Behandlungsunterbrechung. Als Ende der Behandlung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, gilt das Datum jenes Tages, an dem der Arzt für diesen Patienten letztmals, oder, im Falle einer Behandlungsunterbrechung bei diesem Arzt, letztmals vor der Unterbrechung ein Rezept für ein Substitutionsmittel ausgestellt oder ein Substitutionsmittel an den Patienten abgegeben oder beim Patienten angewendet hat. Für den Fall, dass der Patient ohne Abmachung beim Arzt nicht mehr erscheint, gilt ein Nichterscheinen von drei Monaten als Behandlungsunterbrechung. In diesem Fall gilt das Datum des letzten Rezepts vor der Behandlungsunterbrechung als Behandlungsende.

Im RIS seit

16.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40176827

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