Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 24a

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24a

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Meldungen an das Suchtmittelregister

Paragraph 24 a,
  1. Absatz einsMitteilungen und Berichte der Kriminalpolizei an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden (Paragraph 13, Absatz 2 b,, Paragraph 14, Absatz 2,) sind elektronisch im Wege des Bundesministeriums für Inneres zu erstatten, das sie unverzüglich an das Suchtmittelregister zu melden hat. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde unverzüglich nach Einlangen der Mitteilung oder des Berichts in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Die Meldung gemäß Absatz eins, erster Satz hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die zur Identifikation der Person, über die Mitteilung oder Bericht erstattet wird, erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
    2. Ziffer 2
      die Straftat, die Gegenstand des Anfangsverdachtes oder des Verdachtes ist,
    3. Ziffer 3
      der Ort der Begehung der Straftat gemäß Ziffer 2,,
    4. Ziffer 4
      die Rechtsnormen, die Grundlage der Mitteilung oder des Berichts sind,
    5. Ziffer 5
      die Art und Menge sichergestellter Suchtmittel und die Mitteilung ob Hinweise vorliegen, dass und in welcher Form die betreffende Person Suchtmittel missbraucht hat, und um welche Suchtmittel es sich dabei handelt,
    6. Ziffer 6
      das Datum der Mitteilung oder des Berichts,
    7. Ziffer 7
      die Behörde, von der die Mitteilung oder der Bericht stammt.
  3. Absatz 2 aDem Suchtmittelregister sind von den Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden alle rechtskräftigen Straferkenntnisse nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Absatz 2 bis 4 sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Verfügungen zu melden. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die zur Identifikation der bestraften Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
    2. Ziffer 2
      die Straftat, die Gegenstand des Verwaltungsstraferkenntnisses ist,
    3. Ziffer 3
      die Rechtsnormen, die Grundlage des Verwaltungsstraferkenntnisses sind,
    4. Ziffer 4
      das Datum des Verwaltungsstraferkenntnisses,
    5. Ziffer 5
      die Art und Menge beschlagnahmter sowie für verfallen erklärter Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe,
    6. Ziffer 6
      das Datum des Verwaltungsstraferkenntnisses,
    7. Ziffer 7
      die Behörde, von der das Verwaltungsstraferkenntnis stammt.
  4. Absatz 3Dem Suchtmittelregister sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, deren Begutachtung gemäß Paragraph 12, oder Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, ergeben hat, dass sie Suchtgift missbrauchen. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die zur Identifikation der begutachteten Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
    2. Ziffer 2
      das missbrauchte Suchtgift oder die missbrauchten Suchtgifte und die Einnahmeform,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls sonstige missbräuchlich verwendete Substanzen,
    4. Ziffer 4
      das Ergebnis der Begutachtung, und zwar
      1. Litera a
        ob eine oder mehrere der gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zweckmäßig, der betreffenden Person nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist oder sind, und gegebenenfalls um welche Maßnahme oder Maßnahmen es sich handelt,
      2. Litera b
        ob auf eine zweckmäßige, der betroffenen Person nach den Umständen mögliche und zumutbare und nicht offenbar aussichtslose Maßnahme hingewirkt wurde, oder
      3. Litera c
        aus welchen Gründen auf eine solche Maßnahme nicht hingewirkt wurde,
      4. Litera d
        ob die begutachtete Person sich bereits einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, unterzieht, und gegebenenfalls, um welche Maßnahme es sich handelt,
    5. Ziffer 5
      die für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch erforderlichen soziodemographischen Daten (Paragraph 24 d,) über die höchste abgeschlossene Schulbildung sowie die aktuelle Wohn- und Erwerbssituation der begutachteten Person,
    6. Ziffer 6
      die Art der Kenntniserlangung der Behörde vom Verdacht des Suchtgiftmissbrauchs,
    7. Ziffer 7
      das Datum der Meldung,
    8. Ziffer 8
      die meldende Behörde.

Schlagworte

Wohnsituation

Im RIS seit

16.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40176826

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