Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 23

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

4. Hauptstück
Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen, Suchtmittel-Datenverarbeitung und Information

Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit obliegt die Besorgung der Geschäfte einer besonderen Verwaltungsdienststelle zur Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln nach Artikel 17, der Einzigen Suchtgiftkonvention und Artikel 6, des Übereinkommens über psychotrope Stoffe einschließlich der Evidenthaltung der dafür erforderlichen Daten. Bundesgesetzliche Bestimmungen, mit denen Aufgaben der Überwachung im Hinblick auf Suchtmittel anderen Behörden übertragen werden, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit obliegt ferner die Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen. Bundesgesetzliche Bestimmungen, mit denen Aufgaben der Überwachung im Hinblick auf Drogenausgangsstoffe anderen Behörden übertragen werden, bleiben unberührt. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend bei der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen gemäß den Paragraphen 19 bis 21 mitzuwirken.
  3. Absatz 3Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe obliegen
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich Artikel 3, Absatz eins,, 2, 4, 5, 6, 6b, 6c und 7, Artikel 8, Absatz 2,, Artikel 11, Absatz eins und 2, Artikel 13 bis 13b sowie Artikel 16, in Verbindung mit Artikel 12,, Artikel 13 bis 13b sowie Artikel 16, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich Artikel 4, Absatz 3, in seinem jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen oder für Inneres,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich Artikel 5, Absatz 5,, Artikel 8, Absatz 4,, Artikel 9, Absatz 3, sowie Artikel 10, im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit, für Finanzen oder für Inneres,
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich Artikel 8, Absatz eins, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres.
    Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und für Inneres haben dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit alle für die Vollziehung des Artikel 16, Absatz eins, erforderlichen Informationen zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern obliegen
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich Artikel 4,, Artikel 10, Absatz eins, und. 3, Artikel 26, Absatz eins und 3a sowie Artikel 27, im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit, für Finanzen oder für Inneres,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich Artikel 6, Absatz eins und 2, Artikel 7, Absatz eins und 2, Artikel 9, Absatz 2,, Artikel 11,, Artikel 12,, Artikel 13, Absatz 2,, Artikel 16,, Artikel 19,, Artikel 21, Absatz 2,, Artikel 24,, Artikel 26, Absatz 5,, Artikel 32,, Artikel 32 a, sowie Artikel 33, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich Artikel 8, Absatz eins, sowie Artikel 26, Absatz 2, im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen oder für Inneres,
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich Artikel 9, Absatz eins, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres,
    5. Ziffer 5
      hinsichtlich Artikel 14, Absatz eins und 2 dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen.
    Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres haben dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit alle für die Vollziehung des Artikel 32, erforderlichen Informationen zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission, ABl. Nr. L 162/12 vom 27.6.2015, zur Ergänzung der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 sowie Nr. 111/2005 obliegen, soweit darin nicht auf die sich bereits aus Absatz 3, oder 4 ergebenden Zuständigkeiten Bezug genommen wird, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres und der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen haben dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit die im Artikel 13, bezeichneten Informationen über die Anwendung von Überwachungsmaßnahmen in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich bis zum 10. Jänner, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober jedes Jahres für das jeweils vorausgegangene Kalendervierteljahr zu melden.
  6. Absatz 6Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 der Kommission, ABl. Nr. L 162/33 vom 27.6.2015 obliegen, soweit darin nicht auf die sich bereits aus Absatz 3, oder 4 ergebenden Zuständigkeiten Bezug genommen wird, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit.
  7. Absatz 7Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat Formblätter für die Aus- und Einfuhrgenehmigung von Drogenausgangsstoffen aufzulegen.
  8. Absatz 8Die zur Anwendung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten dürfen zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.

Schlagworte

Ausfuhrgenehmigung

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40203912

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