Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 21

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

20.12.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sicherstellung und Beschlagnahme

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDrogenausgangsstoffe – erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse – sind sicherzustellen oder vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht einer Straftat nach Paragraph 32, oder eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Paragraph 17, erster Satz, Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 oder Absatz 3, Ziffer 3 bis 5, 9 oder 10 dieses Bundesgesetzes vorliegt.
  2. Absatz 2Das die Sicherstellung oder die vorläufige Beschlagnahme durchführende Organ hat, je nachdem, ob der Verdacht einer Straftat oder einer Verwaltungsübertretung vorliegt, der Staatsanwaltschaft unverzüglich über die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme zu berichten oder von der Verwaltungsbehörde unverzüglich einen förmlichen Beschlagnahmebescheid einzuholen.
  3. Absatz 3Sichergestellte oder beschlagnahmte Drogenausgangsstoffe sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung des Verschlusses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Dem bisherigen Verfügungsberechtigten ist eine Bescheinigung über die Art und Menge der sichergestellten oder beschlagnahmten Drogenausgangsstoffe und den Ort der Lagerung auszuhändigen. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40103131

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