Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 15

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

3. Abschnitt
Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch gemäß den Paragraphen 11,, 12, 35, 37 und 39 dieses Bundesgesetzes dafür zur Verfügung stehende Einrichtungen und Vereinigungen in ausreichender Zahl im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  2. Absatz 2Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Absatz eins, müssen
    1. Ziffer eins
      bei ihrer Behandlungs-, Beratungs- und Betreuungstätigkeit im Rahmen von Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, die Abstinenz von Suchtgift und die soziale Reintegration des Suchtkranken zum Ziel haben,
    2. Ziffer 2
      über einen mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arzt verfügen und
    3. Ziffer 3
      nach Maßgabe ihres Betreuungsangebots alle oder einzelne der im Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 genannten Maßnahmen durch entsprechend qualifiziertes und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrautes Personal sicherstellen.
  3. Absatz 3Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Absatz eins, haben dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit Unterlagen über ihr Betreuungsangebot vorzulegen und eine Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten.
  4. Absatz 4Jede Änderung bei den im Absatz 2, genannten Erfordernissen ist dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit unverzüglich anzuzeigen.
  5. Absatz 5Die in Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Absatz eins, beschäftigten Personen sind, soweit nicht Paragraph 8 a, anzuwenden ist, zur Verschwiegenheit über das, was ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt geworden ist, verpflichtet. Im Falle von Maßnahmen gemäß den Paragraphen 11,, 12, 35, 37 oder 39 sind auf Verlangen des Betreuten Bestätigungen über Beginn und Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme unverzüglich auszustellen. Auf schriftliches Verlangen des Betreuten können Bestätigungen auch an die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde, das Gericht oder die Staatsanwaltschaft übermittelt werden.
  6. Absatz 6Die Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Absatz eins, haben ihre Tätigkeit laufend zu dokumentieren und dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit bis zum 30. April jeden Jahres in der hiefür vom Bundesministerium für Gesundheit vorgesehenen Form einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit während des Vorjahres vorzulegen.
  7. Absatz 7Die Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Absatz eins, haben Personen, die ihre Tätigkeit in Anspruch nehmen, über bestehende Beratungs- und Betreuungseinrichtungen im Hinblick auf AIDS zu informieren.

Schlagworte

Behandlungstätigkeit, Beratungstätigkeit, Beratungseinrichtung

Im RIS seit

16.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40176822

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