Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 14

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz einsSteht eine Person, die Suchtgift missbraucht, im Verdacht, eine Straftat nach Paragraph 27, Absatz eins, oder 2 begangen zu haben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur dann Strafanzeige zu erstatten, wenn sich die Person den notwendigen, zweckmäßigen, ihr nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, nicht unterzieht. Eine Strafanzeige ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann zu erstatten, wenn sich die betreffende Person der notwendigen Untersuchung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, nicht unterzieht. Ist der Staatsanwaltschaft der Verdacht bereits bekannt (Abtretungsbericht, Paragraph 13, Absatz 2 b,), so sind ihr derartige Weigerungen lediglich mitzuteilen. Besteht Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, vorliegen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde statt einer Strafanzeige oder Mitteilung sogleich eine Stellungnahme nach Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, zu erstatten.
  2. Absatz 2Die Kriminalpolizei hat der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die von ihnen wegen des Verdachts einer Straftat nach den Paragraphen 27,, 28 oder 28a an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte auf dem in Paragraph 24 a, Absatz eins, vorgegebenen Weg unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3Eine Anzeige oder Stellungnahme gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ist nicht zu erstatten, wenn der Verdacht sich ausschließlich auf eine Meldung gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, oder Absatz 4, gründet.

Im RIS seit

31.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40193985

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