Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsIst auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Schüler Suchtgift mißbraucht, so hat ihn der Leiter der Schule einer schulärztlichen Untersuchung zuzuführen. Der schulpsychologische Dienst ist erforderlichenfalls beizuziehen. Ergibt die Untersuchung, daß eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, notwendig ist und ist diese nicht sichergestellt, oder wird vom Schüler, den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten die schulärztliche Untersuchung oder die Konsultierung des schulpsychologischen Dienstes verweigert, so hat der Leiter der Schule anstelle einer Strafanzeige davon die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen. Schulen im Sinne dieser Bestimmungen sind die öffentlichen und privaten Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie alle anderen Privatschulen.
  2. Absatz 2Ergibt
    1. Ziffer eins
      die Stellungsuntersuchung bei Wehrpflichtigen oder
    2. Ziffer 2
      eine allfällige ärztliche Untersuchung von Frauen bei der Annahme einer freiwilligen Meldung zum Ausbildungsdienst oder
    3. Ziffer 3
      eine militärärztliche Untersuchung bei Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,
    Grund zur Annahme eines Suchtgiftmißbrauchs, so hat die Stellungskommisssion oder das Heerespersonalamt oder der Kommandant der militärischen Dienststelle, bei der der Soldat Wehrdienst leistet, an Stelle einer Strafanzeige diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen.
  3. Absatz 2 aWird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3, der Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) bekannt, dass eine Person eine Straftat nach Paragraphen 27, Absatz eins und 2 ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen habe, ohne dass diese Person daraus einen Vorteil gezogen habe, so hat die Behörde oder öffentliche Dienststelle an Stelle einer Strafanzeige (Paragraph 78, StPO) diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen.
  4. Absatz 2 bErgeben Ermittlungen der Kriminalpolizei ausschließlich den in Absatz 2 a, umschriebenen Verdacht, so hat sie diesen auf dem in Paragraph 24 a, Absatz eins, vorgegebenen Weg der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen sowie der Staatsanwaltschaft darüber zu berichten (Abtretungsbericht).
  5. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde hat in den vorstehend bezeichneten Fällen nach Paragraph 12, vorzugehen, soweit es sich nicht bloß um einen in Paragraph 35, Absatz 4, genannten Fall handelt.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es auf HELP.gv.at folgende Artikel:
Grundsatz "Therapie statt Strafe"
Gesundheitsbezogene Maßnahmen

Schlagworte

Präsenzdienst

Im RIS seit

16.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40176820

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