Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verordnung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsSoweit dies zur Abwehr der durch den Missbrauch von Suchtmitteln für das Leben oder die Gesundheit von Menschen drohenden Gefahren und zur Überwachung des geordneten Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln geboten ist, hat der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit mit Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
    1. Ziffer eins
      die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Suchtmitteln, der Cannabispflanze und von Mohnstroh,
    2. Ziffer 2
      die Erzeugung und Verarbeitung von Suchtmitteln einschließlich der Beschränkung der Erzeugung auf bestimmte Mengen und Bezugsquellen,
    3. Ziffer 3
      die Erteilung von Bezugsbewilligungen sowie die Ausstellung von Bedarfsbestätigungen für Suchtmittel,
    4. Ziffer 4
      die Führung von Vormerkungen und die Erstattung fortlaufender Berichte über die Herstellung und Verarbeitung, den Erwerb, die Veräußerung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr und die Abgabe von, über den sonstigen Verkehr mit und über vorhandene Vorräte an Suchtmitteln,
    5. Ziffer 5
      die Verschreibung, Abgabe und Verwendung von Suchtmitteln einschließlich der Rahmenbedingungen, Qualitätssicherung und Kontrolle der Substitutionsbehandlung,
    6. Ziffer 6
      den sonstigen Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln,
    7. Ziffer 7
      die Kontrolle des Anbaus von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln.
  2. Absatz 2Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat durch Verordnung Regelungen über die Ausstellung sowie über die behördliche Beglaubigung von Bescheinigungen im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 zu treffen. Sie kann die Gesundheitsbehörden ermächtigen, Ärzte, soweit sie zur Verschreibung suchtmittelhaltiger Arzneimittel befugt sind, mit der Berechtigung zur behördlichen Beglaubigung solcher Bescheinigungen zu beleihen.
  3. Absatz 3Während der Geltung des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Verordnung Regelungen treffen, die die Aufrechterhaltung der Opioid-Substitutionstherapie sicherstellen und dabei das Risiko einer Ansteckung der Patientinnen und Patienten, substituierenden Ärztinnen und Ärzten, Amtsärztinnen und Amtsärzten sowie des Apothekenpersonals mit dem Virus minimieren.

Anmerkung

vgl. Suchtgiftverordnung (SV), BGBl. II Nr. 374/1997; Psychotropenverordnung (PV), BGBl. II Nr. 375/1997

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Im RIS seit

24.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40221553

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