Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 88
Inkrafttretensdatum
20.10.2007
Außerkrafttretensdatum
31.08.2016
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR
§ 88.Paragraph 88,
Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Pflegehilfe, die nicht unter § 87 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Pflegehilfe, die nicht unter Paragraph 87, fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 89 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde unddie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß Paragraph 89, (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde und
die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40097153